Erziehungsberatung

Erziehungsberatung bei Trennung der Eltern

1.         Rechtliche Grundlagen der Erziehungsberatung bei Trennung und Scheidung

1.1       Inhaltliche Abgrenzung der §§ 17, 18 und 28 SGB VIII

Die „Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung“ nach § 17 SGB VIII und die „Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts“ nach § 18 SGB VIII sind gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII eine Leistung der Jugendhilfe zugunsten junger Menschen und Familien. Es ist ein Angebot zur Förderung der Erziehung in der Familie.

Die Erziehungsberatung kann nicht nur als „Hilfe zur Erziehung“ nach § 28 SGB VIII dienen. Mit Unterstützung von Beratung nach § 17 Abs. 2 SGB VIII kann ein „Konzept für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung“ entwickelt werden, wenn nach einer Trennung oder Scheidung „die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung“ erforderlich ist. Zeitlich nachgelagert kann weiterhin bei der „Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts“ bei den Eltern Bedarf zur Beratung nach § 18 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII entstehen (Bundeskonferenz für Erziehungsberatung, 2012, S. 483).

Aus einer ganzheitlichen Problemsicht im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung von Eltern ergeben sich Überschneidungen bei Beratungen nach § 17 SGB VIII und § 28 SGB VIII sowie nach § 18 SGB VIII und § 28 SGB VIII. Der gesetzliche Auftrag „Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen“ (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) und „im Falle der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen“ (§17 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII) ist von einer „Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme“ (§ 28 Abs. Satz 1 SGB VIII) inhaltlich nicht zu unterscheiden. Auch die Beratung alleinerziehender Eltern „bei der Ausübung der Personensorge“ (§ 18 Abs. 1 SGB VIII) und „bei der Ausübung des Umgangsrechtes“ (§ 18 Abs. 3 SGB VIII) überschneidet sich mit den Aufgaben aus § 28 SGB VIII. „Es hat sich daher eingebürgert von den §§ 17, 18 und 28 SGB VIII als den Rechtsgrundlagen für die Einzelberatung in der Erziehungsberatung zu sprechen (DST; AGJ 1995)“ (Menne, 2016, S. 13, siehe auch: Coester, 2003, S. 82).

Zur Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII gehört originär auch die Unterstützung „bei Trennung und Scheidung“. In der Praxis wird es daher häufig zu einer Unterstützung bei dieser familialen Problemlage auf der Grundlage von § 28 SGB VIII und gleichzeitig einer Unterstützung zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB VIII kommen (Bundeskonferenz für Erziehungsberatung, 2009, S. 18). „In der Mehrzahl der Beratungen nach § 17, die in einer Erziehungsberatungsstelle erfolgen, werden zugleich Leistungen nach § 28 erforderlich. Die Schaffung von Bedingungen zur förderlichen Wahrnehmung der Elternverantwortung (Abs. 1 Nr. 3) bzw. die Entwicklung einvernehmlicher Konzepte (Abs. 2) erfolgt parallel zur Klärung und Bewältigung familialer Probleme (§ 28), sowie in Form der (partiellen) Bearbeitung des einer Trennung zugrunde liegenden Paarkonflikts als auch in Form der therapeutischen Hilfe für die betroffenen Kinder“ (Wiesner/Struck, 2015, S. 313).

Die in § 18 SGB VIII geregelten Beratungsleistungen stehen in einem engen inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung nach § 17 SGB VIII. „Trotz fachlicher Beratung und/oder gerichtlicher Entscheidung über das Sorgerecht ist die Konfliktsituation auf der Paarebene in vielen Fällen noch nicht verarbeitet und bewältigt. Es kommt daher in der Folge der Trennung und Scheidung häufig zu Auseinandersetzungen bei der Ausübung des Personensorgerechts, der Gestaltung des Umgangs und der Gewährung des Unterhalts. § 18 setzt deshalb das Beratungsangebot für die nach der Trennung und Scheidung folgenden Phasen der Elternschaft fort“ (Wiesner/Struck, 2015. S. 332).

§ 18 Abs. 1 SGB VIII räumt Elternteilen, die alleine für ein Kind oder Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, einen Anspruch auf Beratung „bei der Ausübung der Personensorge“ ein. Wesentlicher Teil der Personensorge neben Aufsicht und Aufenthaltsbestimmung ist die Erziehung des Kindes. Damit ergibt sich auch hier ein natürlicher Überschneidungsbereich zur Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII. „Eine Beratung allein erziehender Personen nach § 18 Abs. 1 SGB VIII ist deshalb in der Erziehungsberatung regelmäßig mit einer Beratung nach § 28 verknüpft“ (Bundeskonferenz für Erziehungsberatung, 2009, S. 18).

Diese sozialrechtlichen, hilfeleistenden Interventionsansätze sind die Konsequenz aus den gefestigten Erkenntnissen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 29.07.1968 1 BvL 20/63, 1 BvL 31/66, E 24, 119-155, S. 138-139, S. 144-145; BVerfG 15.06.1971 1 BvR 192/70, E 31, 194-212, S. 202, S. 205-207; BVerfG 03.11.1982 1 BvL 25/80, 1 BvL 38/80, 1 BvL 40/80, 1 BvL 12/81, E 61, 358-382, S. 372-373). Dannach besteht (1) die Familie nach Scheidung und Trennung als psycho-sozialer Verband (mit dem Kind als Bindeglied der geschiedenen oder getrennten Eltern) fort. (2) Die gemeinsame vorrangige Verantwortung der Eltern erstreckt sich auch gerade darauf das Kindeswohl in der Trennungssituation und für die Folgezeit zu wahren. (3) Die Entwicklung eines gemeinsamen Eltern-Vorschlags bedeutet vermutlich für das Kind die beste Lösung. (4) Die Erhaltung und Förderung der gefühlsmäßigen Kindesbindung an beide Elternteile dient dem Kindeswohl (Coester, 1991, S. 260).

1.2       § 17 SGB VIII: Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung

Die Beratungsleistung nach § 17 SGB VIII ist einerseits eine präventive Hilfe zur Selbsthilfe und auch eine Unterstützungsform zur Bewältigung von Krisen und Konflikten zwischen den Eltern.

Die Beratung soll helfen:

  • Ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen
    • Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen
    • Im Falle der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen.

Die Vorschrift des § 17 SGB VIII begründet in Abs. 1 den Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen und bietet andererseits in einer Trennungs- und Vorscheidungsphase eine Trennungs- oder Scheidungsberatung oder Trennungs- oder Scheidungsmediation an. Für diesen Fall erweitert § 17 SGB VIII Abs. 2 den Anspruch auf die Unterstützung der Eltern bei der Entwicklung eines Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge; dieses Konzept kann auch als Grundlage für die richterliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach der Trennung oder Scheidung dienen. Hierunter werden beratende Gespräche verstanden, die dazu dienen, anstehende Aufgaben (z.B. die Regelung der elterlichen Sorge, des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Umgangs) zu besprechen und wenn möglich zu gemeinsam getragenen Lösungen zu kommen (Oberloskamp, Borg-Laufs, Röchling & Seidenstücker, 2017, S. 38).

Wesentliche Ziele der Beratung im Leistungsbereich des § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII und § 17 Abs. 2 SGB VIII als Reorganisationshilfe (Coester, 2003, S. 82) dienen der Verbesserung der Beziehungs-, Erziehungs-, Handlungs- und Konfliktkompetenzen der Eltern zum Schutz der Kindesinteressen im Elternkonflikt, damit die Kontinuität der elterlichen Beziehungen des Kindes zu Mutter und Vater gesichert werden kann (Münder, Meysen & Trenczek/Proksch, 2013, S. 225 und S. 229; Wiesner/Struck, 2015, S. 312).

Zu den Inhalten der Beratung in Trennungs- und Scheidungssituationen nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII und § 17 Abs. 2 SGB VIII gehören:

  • Trennung der Schwierigkeiten auf der Partnerebene von der Verantwortung auf der Elternebene, um den Beziehungskonflikt zu lösen und im Interesse der Kinder zu kooperieren (siehe hierzu auch Jopt, 1998, S. 290-291)
  • Sensibilisierung der Eltern für die Beachtung und den Vorrang der Bedürfnisse, Interessen und Rechte der Kinder vor anderen Bedürfnissen, um die weitere Entwicklung des Kindes nicht zu gefährden
  • Erhalt des Zugangs und der Beziehungen der Kinder zu beiden Eltern, ohne dass diese

in Koalitionsdruck zu geraten und Identifikationsmöglichkeiten mit Vater und Mutter gewährleistet werden

  • Kindern sind möglichst viele ihrer sie stützenden Beziehungen und, soweit wie möglich, ihre vertraute Umgebung zu erhalten
  • Unterrichtung der Eltern zur Beachtung des wechselseitigen Wohlverhaltensgebotes
  • Angemessenes Unterstützen des Kindes während der Verarbeitung der Trennung seiner Eltern
  • Erarbeitung eines gemeinsamen Konzeptes zur Sorge und dem Umgang der Eltern mit ihren Kindern (Herbeiführung einer gemeinsamen Haltung beider Eltern gegenüber ihren Kindern)

Gemäß § 17 Abs. 3 SGB VIII teilen die Gerichte die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind (§ 622 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung), sowie Namen und Anschriften der Parteien dem Jugendamt mit, damit dieses die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach Abs. 2 unterrichtet. Eine gerichtliche Entscheidung erfolgt in diesen Fällen nicht, es ergeht lediglich durch das Jugendamt ein Beratungsangebot an die Eltern (Heilmann/Dürbeck, 2015, S. 1136; Wiesner/Struck, 2015, S. 309). Die gemeinsame Inanspruchnahme der Beratung ist allerdings keine Voraussetzung für die Leistungserbringung. „Einen Rechtsanspruch auf diese Unterstützung haben „Mütter“ und „Väter“, nicht Eltern gemeinsam. Daher kann jeder Elternteil – unabhängig davon, ob er die Alltagssorge für das Kind wahrnimmt oder von ihm getrennt lebt – eine Beratung erhalten, die mit ihm Möglichkeiten der künftigen Wahrnehmung seiner elterlichen Sorge thematisiert“ (Bundeskonferenz für Erziehungsberatung, 2012, S. 485).

2.         Humanwissenschaftliche Grundlagen der Erziehungsberatung bei Trennung und Scheidung

Trennung und Scheidung von Eltern stellen hohe emotionale und resiliente Anforderungen an die Betroffenen und können für deren Kinder ein erhöhtes Risiko für ihre Entwicklungen zur Folge haben (Amato & Keith, 1991, S. 54; Amato, 2001, S. 366; Amato, 2009, S. 26; Hetherington, 1999, S. 95). Benachteiligende Entwicklungen der Kinder sind weder zwingend noch überwiegend gegeben (Walper, 2005, S. 89).

Die humanwissenschaftliche Forschung konnte nachweisen, dass die Erziehungsberatung bei Trennung und Scheidung einen wertvollen Beitrag zum Kindeswohl leisten kann, wenn es gelingt Verhaltensweisen von Eltern zu verbessern (Bacon & McKenzie, 2004, S. 95-96; Emery, Laumann-Billings, Waldron, Sbarra, & Dillon, 2001, S. 330-331; Kelly, 2000, S. 971-972; Kelly & Emery, 2003, S. 360; McIntosh, 2006, S. 32-34; McIntosh & Deacon-Wood, 2003, S. 192-193; McIntosh & Long, 2006, S. 60; Sigal, Sandler, Wolchik, & Braver, 2011, S. 135, Thoenes & Pearson, 1999, S. 214-217; Whiteside, 1998, S. 3; Wolchnik, Sander, Winslow, & Smith-Daniels, 2005, S. 77).

In Anlehnung an die Selektions- und Trennungs-Stress-Bewältigungsperspektive (Amato, 2000, S. 1271; Walper, 2003, S. 153; Walper & Bröning, 2008, S. 575) werden in dem hier vorgestellten Vorgehensmodell zur Erziehungsberatung auch die Familienbeziehungen und damit die Entwicklungsbedingungen von Kindern vor einer Trennung berücksichtigt, damit die Bedingungen einer Trennung im Beratungsprozess verstanden und die Konsequenzen für die ehemaligen Partner und Kinder systemgerecht abgeschätzt werden können (Amato & Booth, 1996, S. 363; Cherlin, Furstenberg, Chase-Lansdale, Kiernan, Robins, Morrison, & Teilter, 1991, S. 1388; Peris & Emery, 2004, S. 701; Walper & Langmeyer, 2014, S. 163-164). Die kognitiven, emotionalen, motivationalen, sozialen und physischen Bewältigungsprozesse von Kindern als Reaktion auf konstruktive oder destruktive Beziehungsgestaltung der Eltern nach der Trennung stehen in Interaktion mit weiteren Einflussfaktoren wie der Eltern-Kind-Beziehung und -Bindung, dem Erziehungsverhalten der Eltern, der wirtschaftliche Situation, dem sonstigen familialen und sozialen Umfelds und sonstigen Risiko- und Schutzfaktoren des Kindes. Je nach gewählter oder möglicher Bewältigungsstrategie kann es zu Anpassung oder Fehlanpassung der Kinder führen.

Korrospondierend zu den Inhalten Inhalten der Beratung in Trennungs- und Scheidungssituationen nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII und § 17 Abs. 2 SGB VIII zeigt Abbildung 17 ein Vorgehensmodell der Erziehungsberatung bei Trennung der Eltern.

Abbildung 1: Modell der Erziehungsberatung bei Trennung der Eltern

Im Folgenden werden die einzelnen Elemente der Vorgehensweise der Erziehungsberatung bei Trennung der Eltern vorgestellt.

2.1       Analyse der Entwicklung des Kindes

In der Regel sind Fehlanpassungen von Kindern bei Trennung der Eltern Ausgangspunkt von Hilfen zur Erziehung nach § 28 SGB VIII. Zuerst sollte daher die von anderen Stellen vorgenommenen Einschätzungen zu dem Entwicklungsstand eines Kindes überprüft und eine eigene Feststellung als Ausgangsbasis der erforderlichen Handlungsbedarfe und Maßnahmen auf Seiten der Eltern und Kinder getroffen werden.

2.2       Analyse der elterlichen Erziehungs- und Beziehungskompetenzen

Der hier vorgestellte Beratungsansatz versucht die Elternkompetenzen in Abhängigkeit von der Problemlage der Kinder zu verbessern und weiterzuentwickeln. Die Kinder sind die Symptomträger der Erziehungsschwierigkeiten ihrer Eltern, so dass die Bedingungen in der Regel bei den Eltern zu suchen sind und hier Ansatzpunkte für Verbesserungen gefunden werden müssen.

Es werden vier Gruppen von elterlichen Beziehungs- und Erziehungskompetenzen differenziert:

  • Kompetenzen, die selbstbezogen sind, beinhalten einerseits das Erziehungs-, Beziehungs- und Bildungsniveau der Eltern und andererseits deren eigene Bedürfnisse, Wertvorstellungen und Formen der Selbstkontrolle (Schneewind, 2005, S. 181),
  • Kompetenzen, die die Beziehung zum Kind zum Gegenstand haben, umfassen eine Reihe von Eigenschaften, die es den Eltern ermöglichen, in jeweils entwicklungsgerechter Anpassung auf die individuellen Besonderheiten und Entwicklungserfordernisse ihrer Kinder einzugehen (Schneewind, 2005, S. 181),
  • die kontextbezogenen Kompetenzen der Eltern fokussieren auf die Situationsangemessenheit des eigenen Handelns und die Auswahl und das Arrangement entwicklungsförderlicher Situationen (Schneewind & Berkic, 2007, S. 647) und
  • die handlungsbezogenen Kompetenzen der Eltern sind bedeutsam, damit das intendierte Verhalten in konkreten Interaktionssituationen mit dem Kind auch tatsächlich umgesetzt werden kann (Schneewind & Berkic, 2007, S. 647).

Die elterlichen Beziehungs- und Erziehungskompetenzen werden durch Interviews, Testverfahren und Interaktionsbeobachtungen zwischen den Eltern und den Kindern festgestellt.

2.3       Zielsetzungsphase

Es stärkt das Selbstwertgefühl und fördert die Akzeptanz, wenn die Eltern Ihre Ziele und Aufgaben zur Zielerreichung selber festlegen können. Dies ist vor allem in Phasen wichtig, in denen die Möglichkeiten der Eltern eingeschränkt sind. In der Zielsetzungsphase werden realistisch erreichbare Ziele mit den Eltern vereinbart und festgelegt. Würden die Zielsetzungen von den Elterntrainern vorgegeben werden, würde das nicht die Elternkompetenzen stärken, sondern zu weiteren Belastungen führen. Die Werte und Normen der Eltern und deren Erziehungsvorstellungen sind Ausgangspunkt. Die Elterntrainer versuchen die Perspektive und Anforderungen der Kinder in den Zielsetzungsprozess einfließen zu lassen. Eltern und Elterntrainer versuchen so in einer gemeinsamen Herangehensweise die Zielsetzungen im Sinne der Bedürfnisse der Kinder anzupassen. Dabei ist die Aufgabe der Erziehungstrainer, darauf hinzuwirken, dass die elterlichen Anforderungen sie weder über- noch unterfordern.

Durch diesen Prozess werden die Ziele zur Weiterentwicklung und Stärkung der elterlichen Beziehungs- und Erziehungskompetenzen nach ihren Inhalten und der erwünschten Ausprägung und einem verbindlichen Termin gemeinsam vereinbart.

2.4       Trainingsphase

Die Kursinhalte der Trainingsphase für Eltern umfassen ca. 40 Einheiten und sind, für eine Dauer von ca. 12 Monaten angelegt – im Schnitt alle 1,3 Wochen. Gruppensitzungen umfassen ungefähr 8 bis 10 Teilnehmer – 4 bis 5 Paare. Innerhalb des Kurses wird in der gesamten Gruppe und in Kleingruppen gearbeitet. Die Gruppensitzungen werden im Idealfall durch ein gemischtgeschlechtliches Trainerpaar geleitet.

Das Unterstützungsangebot berücksichtigt die Art und das Ausmaß der elterlichen Konflikte, die Gestaltung der Elternbeziehungen und der Eltern-Kind-Beziehung nach der Trennung sowie die damit verbundenen Auswirkungen auf die Kinder (siehe auch: Paul & Dietrich, 2007, S. 93; Weber & Menne, 2011, S. 90-91). In dieser Interventionspraxis liegt der Schwerpunkt darin, konflikthafte Eltern in Trennung und Scheidung dahingehend zu unterstützen, ein Bewusstsein über die schädlichen Wirkungen von Konflikten für die Kinder zu entwickeln. Neben der Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenzen werden daher auch die elterliche Kooperationsfähigkeit und das Bewusstsein der Bedeutung des Kontaktes des Kindes zu beiden Elternteilen gestärkt. Ein Schwerpunkt liegt auf der Erarbeitung einer gemeinsamen Elternvereinbarung damit weitere juristische Auseinandersetzungen zu Fragen die Kinder betreffend in Zukunft ausgeschlossen werden. Die frühestmögliche Intervention kann der entscheidende Faktor sein prolongierte Elternkonflikte zu verhindern. Gerade die Elternvereinbarung entspricht auch im Konfliktfall der grundgesetzlich verankerten Elternautonomie. Die Elternvereinbarung in Form des Rechtsinstituts des gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG; siehe auch § 89 FamFG) ist auch rechtsverbindlich, da hier ein vollstreckbarer gerichtlicher Beschluss auf Basis eines vollstreckungsfähigen Inhalts vorliegt. Damit ist dieser Ansatz auch zukunftsweisend, da in den vielfach geforderten Reformansätzen insbesondere die Stärkung der Elternvereinbarung als zielführend angesehen wird: „1. Lösung von Konflikten gemeinsam sorgeberechtigter Eltern ausschließlich auf der Ebene der Ausübung der gemeinsamen Elternverantwortung, 2. Fortentwicklung der Regelungen zu Vertretungs – und Entscheidungsbefugnissen bei gemeinsamer Elternverantwortung sowie 3. die rechtliche Ausgestaltung und Stärkung von Elternvereinbarungen“ (Hammer, 2018, S. 231).

Aus den vorgestellten Zielen und Inhalten der Beratungsleistung nach § 17 SGB VIII und § 18 SGB VIII kann die Struktur für den Beratungsansatz bei Trennung der Eltern in der Trainingsphase abgeleitet werden (siehe auch: Braver, Salem, Pearson, & De Lusé, 1996, S. 41-59; Cookston & Fung, 2011, S. 358; Emery, 2012, S. 63; Johnston & Campbell, 1988, S. 199; Kruk, 1993, S. 244; Niesel, 2008, S. 328-334; Salam, Schepard, & Schlissel, 1996, S. 13).

2.4.1    Neu-Aufstellung der Beziehungen der Eltern mit der Fokussierung auf die Bedürfnisse der Kinder

Wenn Kinder vorhanden sind, ist eine bestimmte Form der elterlichen Zusammenarbeit der ehemaligen Partner erforderlich: „One of the many ironies of divorce is that, even in the midst of their parenting, parents need to find a way to work together for their children“ (Emery, 2012, S. 93). In diesem Bereich werden die Eltern über die Auswirkungen einer Trennung für die Kinder und ihrer Eltern und möglicher Stiefeltern informiert. Weiterhin werden die entwicklungsbezogenen Bedürfnisse von Kindern dargelegt und es wird den Eltern vermittelt, die Bedürfnisse der Kinder in den Vordergrund zu stellen (Emery, 2012, S. 63; Fthenakis, Niesel & Griebel, 1993, S. 267-268; Johnston & Campbell, 1988, S. 199; Rohrbaugh, 2008, S. 196-209; Walper & Krey, 2013, S. 196; Whiteside, 1998, S. 13). Die Eltern werden dabei unterstützt nach einer Trennung ihrer gemeinsamen Verantwortung gegenüber den Kindern gerecht zu werden. „Wir arbeiten in erster Linie mit den Eltern für die Kinder“ (Holdt & Schönherr, 2015, S. 128). Ziel dieser Phase ist es, die Position der Kinder in den Mittelpunkt aller Handlungen der Eltern zu stellen und zu berücksichtigen. Dazu werden die Belastungen und Ressourcen von Kindern bei Trennung der Eltern behandelt.

Folgende Bereiche und Inhalte sind daher von besonderer Bedeutung für die Neu-Aufstellung der Beziehung der Eltern mit der Fokussierung auf die Bedürfnisse der Kinder:

  1. Die Auswirkungen der Trennung der Eltern auf die Kinder

1.         Was ist für Kinder an der Trennung ihrer Eltern belastend?

2.         Wie ist für Kinder die Trennung der Eltern belastend?

3.         Wie nehmen die Kinder die Trennung ihrer Eltern wahr? 

4.         Was sollten Eltern darüber wissen, wie die Trennung die Kinder belastet?

5.         Welche Risiko- und Schutzfaktoren gibt es für die Kinder bei Trennung ihrer Eltern?

  • Risikofaktoren
  • Schutzfaktoren
  1. Die kindeswohlorientierte Haltung der Eltern zur Gestaltung der zukünftigen Beziehungen

1.         Beachtung des wechselseitige Wohlverhaltensgebots zwischen den Eltern

  • Konflikte zwischen den Eltern
  • Die Instrumentalisierung von Kindern im Partnerkonflikt
  • Gewaltanwendung zwischen den Eltern

2.         Die Bedeutung des Erhalts der Bindungen zu beiden Elternteilen

  • Beide Elternteile sind wichtig für das Kind und dessen weitere Entwicklung
  • Die zukünftige Gestaltung des Kontaktes des Kindes mit beiden Eltern

3.         Die Aufrechterhaltung einer entwicklungsförderlichen Erziehungsfähigkeit             der Eltern

  • Welche Erziehungsziele sollten von Eltern fokussiert werden?
  • Wie können Kinder an ihrem Entwicklungsprozess beteiligt werden?
  • Welche Beziehungs- und Erziehungshaltung ist für die Entwicklung von Kindern am geeignetsten?
  • Worauf sollten sich die Eltern nach ihrer Trennung konzentrieren?
  • Worauf ist bei den Veränderungen im Familiensystem zu achten?

Die Trainingsinhalte zu den einzelnen Bereichen werden im Folgenden in Checklisten dargestellt.

2.4.1.1 Die Auswirkungen der Trennung der Eltern auf die Kinder

Abbildung 2: Trainingsinhalte der Erziehungsberatung zu den Auswirkungen der Trennung der Eltern auf die Kinder

2.4.1.2 Die kindeswohlorientierte Haltung der Eltern zur Gestaltung der zukünftigen Beziehungen

Abbildung 3: Trainingsinhalte der Erziehungsberatung zur kindeswohlorientierten Haltung der Eltern zur Gestaltung der zukünftigen Beziehungen

2.4.2    Reduzierung der Konflikte auf der Paarebene

Als Voraussetzung für die Ausarbeitung eines einvernehmlichen und auf Dauer einzuhaltenden Konzeptes zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge (Elternvereinbarung) wird die Beratung hinsichtlich der Be- und Verarbeitung der psychischen Konfliktdynamik bei Trennung und Scheidung und der Trennungsfolgen bei Kindern und Jugendlichen angesehen (Campbell & Johnston, 1986, S. 231; Dietrich, Fichtner, Halatcheva & Sandner, 2010, S. 33-47; Johnston & Campbell, 1988, S. 199; Rohrbaugh, 2008, S. 196-209; Weber, 2009, S. 324). So kann mit höherer Wahrscheinlichkeit sichergestellt werden, dass Eltern keine Anträge zum Sorge- oder Umgangsrecht beim Familiengericht stellen, um zu ihrem (vermeintlichen) Recht zu kommen. Denn wenn Familiengerichte entscheiden, produzieren sie Sieger und Verlierer. Gerichtliche Entscheidungen führen nicht in jedem Fall zu einer wirklichen Befriedung und Stabilisierung der Familie. „Der „Kampf um das Kind“  und das vermeintliche Recht wird mit subtileren und/oder gröberen Mitteln weiter geführt. Psychologische Mechanismen, die von persönlicher Vulnerabilität, von Enttäuschungen und Verletzungen  durch den geschiedenen [Anmerkung der Verfasser: getrennten] Partner, von einem unterschwellig weiter wirkenden Schuldprinzip, von feministisch und maskulin geprägten Haltungen und von einem von Gesetz und öffentlicher Meinung genährten Anspruch auf eine ungestörte Beziehung zum Kind bestimmt sind, können dann zum Aufschaukeln der Konflikte führen“ (Weber, 2009, S. 327).

Nach der Feststellung der Konflikte zwischen den Eltern, werden den Eltern insbesondere die möglichen Auswirkungen ihrer Konflikte auf ihre Kinder vermittelt. Die Reduzierung der Konflikte zwischen den Eltern ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, den Koalitionsdruck und die damit verbundenen Loyalitätskonflikte für Kinder zu verringern und zu vermeiden (Emery, 2012, S. 93). Im Anschluss werden Strategien erarbeitet, die Konflikte zu begrenzen. Ziel dieser Phase ist es, eine Kooperationsfähigkeit der Eltern zu erreichen, die ermöglicht, dass sie sich (wieder) auf die Belange ihrer Kinder fokussieren können.

Folgende Bereiche und Inhalte werden hier angeboten:

  • Feststellung der Konflikte zwischen den Eltern (Lebow, 2003, S. 183-184; Rohrbaugh, 2008, S. 170-172):
    • Art des Konflikts (z.B. gerichtlich, Einstellungen, persönlich)
    • Konflikt-Bereiche und mögliche Interdependenzen
    • Zeitliche Dimensionen (Beginn, Dauer)
    • Konfliktbedingungen
    • Verständnis des Konflikts aus den unterschiedlichen Sichtweisen der Beteiligten
    • Konflikt-Niveau
  • Mögliche Folgen von Konflikten der Eltern auf die Kinder
  • Erarbeitung von Strategien zur Reduzierung des elterlichen Konfliktverhaltens

2.4.3    Erarbeitung einer Elternvereinbarung (Parenting-Plan)

Eine gemeinsame Elternvereinbarung kann Entscheidungen der Familiengerichte verhindern (Johnston & Campbell, 1988, S. 199, Kelly, 2005, S. 253-254). Bei der Erarbeitung einer Elternvereinbarung muss das weiterhin bestehende Konfliktpotential der Eltern beachtet werden (Rohrbaugh, 2008, S. 173).

Eine gemeinsame Elternvereinbarung sollte folgende Inhalte umfassen:

  • Name des Kindes und Eltern und Wohnorte aller Beteiligten
  • Generelle Regeln über die Haltung der Eltern zu ihrer Beziehung nach einer Trennung
  • Bedürfnisse des Kindes
  • Wir vereinbaren, dass wir die Bedürfnisse des Kindes in den Mittelpunkt unserer Handlungen stellen.
  • Einhaltung des wechselseitigen Wohlverhaltensgebots
  • Wir vereinbaren, dass wir wechselseitig Respekt vor der Eigenständigkeit und Autonomie des anderen Elternteils haben.
  • Wir vereinbaren, dass wir das Kind aus sämtlichen Diskussionen der elterlichen Trennung heraushalten.
  • Wir vereinbaren, dass wir alles unterlassen, was den anderen Elternteil beim Kind negativ erscheinen lassen könnte.
  • Kooperation
  • Wir vereinbaren, dass wir hinsichtlich aller kindesbezogenen Themen kooperieren und zu gemeinsamen Lösungen kommen.
  • Gesetzliche Sorge
  • Vereinbarung des gemeinsamen Sorgerechts
  • Vereinbarung zur Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge auf einen Elternteil
  • Vereinbarung zur alleinigen Sorge eines Elternteils
  • Zeit des Kindes mit seinen Eltern (Arizona Supreme Court, 2009, S. 9-55; Bausermann, 2002, S. 97-99; Kelly, 2007, S. 46-47; Kruk, 2011, S. 383; NICHD Early Child Care Research Network, 2003, S. 976)
  • Wechselmodell

Das Kind lebt überwiegend z.B. im wöchentlichen Wechsel bei Elternteil A und Elternteil B.

  • Residenzmodell

Das Kind lebt hauptsächlich bei Elternteil A und verbringt z.B.  jedes zweite Wochenende mit dem Elternteil B. Hier können zusätzliche Aufenthalte bei Elternteil B vereinbart werden.

  • Regelungen über sonstige Termine und die Teilnahme an Aktivitäten des Kindes
  • Ferienregelung
    • Feiertage
    • Geburtstage
    • Andere besondere Tage
    • Kontaktformen über Telefon, Skype, E-Mail usw.
    • Kontakte mit anderen Personen (z.B. Großeltern, Familienmitgliedern)
    • Teilnahme an Terminen des Kindes (z.B. Schulveranstaltungen, Sportaktivitäten, Einladungen)
  • Austausch von Informationen über das Kind (Lebow, 2003, S. 188)
  • Wir vereinbaren, dass wir uns jederzeit über wichtige Dinge des Kindes austauschen.
  • Wir vereinbaren, dass wir verlässliche Kommunikationsstrukturen hinsichtlich Angelegenheiten des Kindes und der Zusammenarbeit hinsichtlich des Kindes in zwei getrennten Haushalten etablieren und aufrechterhalten.

Ziel dieser Phase ist es, durch eine gemeinsam erarbeitete Elternvereinbarung gerichtliche Auseinandersetzungen hinsichtlich der Kinder zu verhindern oder zu beenden.

2.5       Kontrollphase

In den Trainingseinheiten wird die Erreichung der Ziele überprüft und gegebenenfalls neu ausgerichtet.

3.         Literarturverzeichnis

Amato, P. R. (2000). The consequences of divorce for adults and children. Journal of Marriage and the Family, 62, 1269-1287.

Amato, P. R. (2001). Children of divorce in the 1990s: An update of the Amato and Keith (1991) meta-analysis. Journal of Family Psychology, 15, 355-370.

Amato, P. R. (2009). Separation and divorce – consequences for children according to international research. In S. Höfling (Hrsg.), Interventions for the best interest of the child in family law procedures, Interventionen zum Kindeswohl (S. 25-27). München: Eigenverlag.

Amato, P. R. & Booth, A. (1996). A prospective study of divorce and parent-child relationships. Journal of Marriage and the Family, 58, 356-365.

Amato, P. R.  & Keith, B. (1991). Parental divorce and adult well-being: A meta-analysis. Journal of Marriage and the Family, 53, 43-58.

Arizona Supreme Court. (2009). Planning for parenting time: Arizona’s guide for parents living apart. Phoenix, AZ: Eigenverlag.

Bacon, B. L. & McKenzie, B. (2004). Parent education after separation/divorce: Impact of the level of parental conflict on outcomes. Family Court Review, 42, 85-97.

Bausermann, R. (2002). Child adjustment in joint-custody versus sole-custody arrangements: A meta-analytic review. Journal of Family Psychology, 16, 91-102.

Emery, R. E., Laumann-Billings, L., Waldron, M., Sbarra, D. A. & Dillon, P. (2001). Child custody mediation and litigation: Custody, contact, and co-parenting 12 years after initial dispute resolution. Journal of Consulting and Clinical Psychology, 69, 323-332.

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