1.
Ausgangssituation
Trennung und Scheidung von Eltern stellen hohe Anforderungen an die Beteiligten und können für die betroffenen Kinder ein erhöhtes Risiko für ihre Entwicklungen zur Folge haben. Dabei ist eine negative Entwicklung der Kinder weder zwingend noch überwiegend gegeben.
Abbildung 1 zeigt ein Modell der Belastungen und Anpassungen von Kindern nach einer Trennung der Eltern in Anlehnung an die Selektions- und Trennungs-Stress-Bewältigungsperspektive (Amato, 2000, S. 1271; Walper, 2003, S. 153; Walper & Bröning, 2008, S. 575). Das Modell berücksichtigt auch die Familienbeziehungen und damit die Entwicklungsbedingungen von Kindern vor einer Trennung damit die Ursachen einer Trennung im Beratungsprozess verstanden und die Konsequenzen für die ehemaligen Partner und Kinder besser abgeschätzt werden können.
Abbildung 1: Modell der Belastung und Anpassungen von Kindern nach einer Trennung der Eltern
Die humanwissenschaftliche Forschung konnte nachweisen, dass die Erziehungsberatung bei Trennung und Scheidung einen wertvollen Beitrag zum Kindeswohl leisten kann (Bacon & McKenzie, 2004, S. 95-96; Emery, Laumann-Billings, Waldron, Sbarra & Dillon, 2001, S. 330-331; Kelly, 2000, S. 971-972; Kelly & Emery, 2003, S. 360; McIntosh, 2006, S. 32-34; McIntosh & Deacon-Wood, 2003, S. 192-193; McIntosh & Long, 2006, S. 60; Thoenes & Pearson, 1999, S. 214-217; Whiteside, 1998, S. 3; Wolchnik, Sander, Winslow & Smith-Daniels, 2005, S. 77).
2.
Rechtliche Grundlagen der Erziehungsberatung bei Trennung und Scheidung
2.1
Inhaltliche Abgrenzung der §§ 17, 18 und 28 SGB VIII
Die „Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung“ nach § 17 SGB VIII und die „Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts“ nach § 18 SGB VIII sind gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII eine Leistung der Jugendhilfe zugunsten junger Menschen und Familien. Es ist ein Angebot zur Förderung der Erziehung in der Familie.
Die Erziehungsberatung kann nicht nur als „Hilfe zur Erziehung“ nach § 28 SGB VIII, sondern auch, wenn nach einer Trennung oder Scheidung „die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung“ erforderlich ist und mit Unterstützung von Beratung nach § 17 Abs. 2 SGB VIII ein „Konzept für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung“ entwickelt werden soll, als Leistung empfangen werden. Zeitlich nachgelagert kann auch bei der „Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts“ bei den Eltern Bedarf zur Beratung nach § 18 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII entstehen (Bundeskonferenz für Erziehungsberatung, 2012, S. 483).
Aus einer ganzheitlichen Problemsicht im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung von Eltern ergeben sich Überschneidungen bei Beratungen nach § 17 SGB VIII und § 28 SGB VIII sowie nach § 18 SGB VIII und § 28 SGB VIII. Der gesetzliche Auftrag „Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen“ (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) und „im Falle der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen“ (§17 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII) ist von einer „Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme“ (§ 28 Abs. Satz 1 SGB VIII) inhaltlich nicht zu unterscheiden. Auch die Beratung alleinerziehender Eltern „bei der Ausübung der Personensorge“ (§ 18 Abs. 1 SGB VIII) und „bei der Ausübung des Umgangsrechtes“ (§ 18 Abs. 3 SGB VIII) überschneidet sich mit den Aufgaben aus § 28 SGB VIII. „Es hat sich daher eingebürgert von den §§ 17, 18 und 28 SGB VIII als den Rechtsgrundlagen für die Einzelberatung in der Erziehungsberatung zu sprechen (DST; AGJ 1995)“ (Menne, 2016, S. 13, siehe auch: Coester, 2003, S. 82).
Zur Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII gehört originär auch die Unterstützung „bei Trennung und Scheidung“. In der Praxis wird es daher häufig zu einer Unterstützung bei dieser familiären Problemlage auf der Grundlage von § 28 SGB VIII und gleichzeitig einer Unterstützung zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB VIII kommen (Bundeskonferenz für Erziehungsberatung, 2009, S. 18). „In der Mehrzahl der Beratungen nach § 17, die in einer Erziehungsberatungsstelle erfolgen, werden zugleich Leistungen nach § 28 erforderlich. Die Schaffung von Bedingungen zur förderlichen Wahrnehmung der Elternverantwortung (Abs. 1 Nr. 3) bzw. die Entwicklung einvernehmlicher Konzepte (Abs. 2) erfolgt parallel zur Klärung und Bewältigung familialer Probleme (§ 28), sowie in Form der (partiellen) Bearbeitung des einer Trennung zugrunde liegenden Paarkonflikts als auch in Form der therapeutischen Hilfe für die betroffenen Kinder“ (Wiesner, 2015, S. 313).
Die in § 18 SGB VIII geregelten Beratungsleistungen stehen in einem engen inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung nach § 17 SGB VIII. „Trotz fachlicher Beratung und/oder gerichtlicher Entscheidung über das Sorgerecht ist die Konfliktsituation auf der Paarebene in vielen Fällen noch nicht verarbeitet und bewältigt. Es kommt daher in der Folge der Trennung und Scheidung häufig zu Auseinandersetzungen bei der Ausübung des Personensorgerechts, der Gestaltung des Umgangs und der Gewährung des Unterhalts. § 18 setzt deshalb das Beratungsangebot für die nach der Trennung und Scheidung folgenden Phasen der Elternschaft fort“ (Wiesner/Struck, 2015. S. 332).
18 Abs. 1 SGB VIII räumt Eltern, die alleine für ein Kind oder Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, einen Anspruch auf Beratung „bei der Ausübung der Personensorge“ ein. Wesentlicher Teil der Personensorge neben Aufsicht und Aufenthaltsbestimmung ist die Erziehung des Kindes. Damit ergibt sich auch hier ein natürlicher Überschneidungsbereich zur Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII. „Eine Beratung allein erziehender Personen nach § 18 Abs. 1 SGB VIII ist deshalb in der Erziehungsberatung regelmäßig mit einer Beratung nach § 28 verknüpft“ (Bundeskonferenz für Erziehungsberatung, 2009, S. 18).
2.2
17 SGB VIII: Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung
Wesentliche Ziele der Beratung im Leistungsbereich des § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII und § 17 Abs. 2 SGB VIII als Reorganisationshilfe (Coester, 2003, S. 82) dienen der Verbesserung der Beziehungs-, Erziehungs-, Handlungs- und Konfliktkompetenzen der Eltern zum Schutz der Kindesinteressen im Elternkonflikt, damit die Kontinuität der elterlichen Beziehungen des Kindes zu Mutter und Vater gesichert werden kann (Münder, Meysen & Trenczek/Proksch, 2013, S. 225 und 229; Wiesner/Struck, 2015, S. 312).
Zu den Inhalten der Beratung in Trennungs- und Scheidungssituationen nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII und § 17 Abs. 2 SGB VIII gehören:
- Trennung der Schwierigkeiten auf der Partnerebene von der Verantwortung auf der Elternebene um den Beziehungskonflikt lösen zu können und im Interesse der Kinder zu kooperieren (siehe hierzu auch Jopt, 1998, S. 290-291).
- Sensibilisierung der Eltern für die Beachtung und den Vorrang der Bedürfnisse, Interessen und Rechte der Kinder vor anderen Bedürfnissen um die weitere Entwicklung des Kindes nicht zu gefährden.
- Erhalt des Zugangs und der Beziehungen der Kindern zu beiden Elternteilen, ohne in Koalitionsdruck zu geraten, um Identifikationsmöglichkeiten mit Vater und Mutter zu gewährleisten.
- Kindern sollen möglichst viele ihrer sie stützenden Beziehungen und soweit wie möglich, ihre vertraute Umgebung erhalten bleiben.
- Unterrichtung der Eltern zur Beachtung des wechselseitigen Wohlverhaltensgebotes.
- Angemessene Unterstützung des Kindes bei der Verarbeitung der Trennung der Eltern.
- Erarbeitung eines gemeinsamen Konzeptes zur Sorge und dem Umgang der Eltern mit ihren Kindern (Herbeiführung einer gemeinsamen Haltung beider Eltern gegenüber ihren Kindern).
2.3
18 SGB VIII: Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge
Ziele der Beratung gemäß § 18 SGB VIII sind Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der elterlichen Sorge und bei der Ausübung des Umgangs nach § 1684 BGB und § 1685 BGB, d.h. der Förderung von Kontakten der Kinder zu beiden Elternteilen und zu anderen wichtigen Bezugspersonen.
Zu den Inhalten der Beratung und Unterstützung in Trennungs- und Scheidungssituationen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII und § 18 Abs. 3 SGB VIII gehören:
- Beratung und Unterstützung allein erziehender Elternteile bei der Ausübung der Personensorge hinsichtlich Fragen der Kindespflege, der Kindeserziehung, der Ausbildung, der Beaufsichtigung, des Aufenthaltsbestimmungsrechts, in Fällen von Konflikten mit dem anderen Elternteil (Münder, Meysen & Trenczek/Proksch, 2013, S. 250; Schellhorn, Fischer, Mann, Schellhorn & Kern/Fischer, 2017, S. 170).
- Beratung und Unterstützung der umgangsberechtigten Personen bei dem Verlangen Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu erlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen (Schellhorn, Fischer, Mann, Schellhorn & Kern/Fischer, 2017, S. 172).
3.
Beratungsansatz Kluge und Schmidt
Dr. Karl-Josef Kluge und Axel Schmidt haben einen Interventionsansatz für die Beratung mit Eltern in Trennungs- und Scheidungssituationen entwickelt. Der hier vorgestellte Beratungsansatz ist auf das System Familie Mutter-Vater, Eltern-Kinder und auf deren Interdependenzen ausgerichtet (Wiesner/Struck, 2015, S. 319). Der Beratungsansatz soll die Eltern primär zum Aufbau und Erhalt einer partnerschaftlichen Familienbeziehung befähigen, sie darin bestärken und unterstützen. „Dem dienen insbesondere interdisziplinäre und mediativ angelegte Beratungsangebote, die die Konfliktregelungsfähigkeit von Eltern und ihre Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit auch präventiv fördern und unterstützen“ (Münder, Meysen & Trenczek/Proksch, 2013, S. 225).
Die Kursinhalte umfassen 11 Einheiten und sind für eine Dauer von 3 Monaten angelegt. Die Gruppensitzungen umfassen ungefähr 8 bis 10 Teilnehmer. Innerhalb des Kurses wird in der gesamten Gruppe und in Kleingruppen gearbeitet. Die Gruppensitzungen werden im Idealfall durch ein gemischtgeschlechtliches Trainerpaar geleitet.
Aus den vorgestellten Zielen und Inhalten der Beratungsleistung nach § 17 SGB VIII und § 18 SGB VIII leiten der Verfasser und Dr. Karl-Josef Kluge folgende Struktur für ihren Beratungsansatz bei Trennung der Eltern ab (siehe auch Emery, 2012, S. 63; Niesel, 2008, S. 328-334; Johnston & Campbell, 1988, S. 199).
(1) Neu-Aufstellung der Beziehungen der Eltern mit der Fokussierung auf die Bedürfnisse der Kinder (Emery, 2012, S. 63; Fthenakis, Niesel & Griebel, 1993, S. 267-268; Johnston & Campbell, 1988, S. 199; Rohrbaugh, 2008, S. 196-209; Walper & Krey, 2013, S. 196; Whiteside, 1998, S. 13)
Wenn Kinder vorhanden sind ist eine bestimmte Form der elterlichen Zusammenarbeit der ehemaligen Partner erforderlich: „One of the many ironies of divorce is that, even in the midst of their parenting, parents need to find a way to work together for their children“ (Emery, 2012, S. 93). In diesem Bereich werden die Eltern über die Auswirkungen einer Trennung für die Eltern und für die Kinder informiert. Weiterhin werden die entwicklungsbezogenen Bedürfnisse von Kindern dargelegt und es wird den Eltern vermittelt, die Bedürfnisse der Kinder in den Vordergrund zu stellen.
Inhalte:
– Mögliche Auswirkungen einer Trennung für die Eltern
– Generelle entwicklungsbezogene Bedürfnisse von Kindern
– Mögliche Auswirkungen von Trennungen der Eltern für Kinder
– Sensibilisierung die Bedürfnisse der Kinder in den Vordergrund stellen
Methode:
4 Einheiten mit jeweils dreistündiger Dauer. Die einzelnen Kurseinheiten werden im Wochenabstand durchgeführt.
(2) Reduzierung der Konflikte auf der Paarebene (Johnston & Campbell, 1988, S. 199; Rohrbaugh, 2008, S. 196-209)
Als Voraussetzung für die Ausarbeitung eines einvernehmlichen und auf Dauer einzuhaltenden Konzeptes zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge (Elternvereinbarung) wird die Beratung hinsichtlich der Be- und Verarbeitung der psychischen Konfliktdynamik bei Trennung und Scheidung und der Trennungsfolgen bei Kindern und Jugendlichen angesehen (Weber, 2009, S. 324). So kann mit höherer Wahrscheinlichkeit sichergestellt werden, dass Eltern keine Anträge zum Sorge- oder Umgangsrecht beim Familiengericht stellen, um zu ihrem vermeintlichen Recht zu kommen. Denn wenn Familiengerichte entscheiden, produzieren sie Sieger und Verlierer. Dies führt nicht in jedem Fall zu einer wirklichen Befriedung und Stabilisierung der Familie. „Der „Kampf um das Kind“ und das vermeintliche Recht wird mit subtileren und/oder gröberen Mitteln weiter geführt. Psychologische Mechanismen, die von persönlicher Vulnerabilität, von Enttäuschungen und Verletzungen durch den geschiedenen [Anmerkung des Verfassers: getrennten] Partner, von einem unterschwellig weiter wirkenden Schuldprinzip, von feministisch und maskulin geprägten Haltungen und von einem von Gesetz und öffentlicher Meinung genährten Anspruch auf eine ungestörte Beziehung zum Kind bestimmt sind, können dann zum Aufschaukeln der Konflikte führen“ (Weber, 2009, S. 327).
Nach der Feststellung der Konflikte zwischen den Eltern werden den Eltern insbesondere die möglichen Auswirkungen ihrer Konflikte auf ihre Kinder vermittelt. Die Reduzierung der Konflikte der Eltern ist eine wesentliche Voraussetzung dafür den Koalitionsdruck und die damit verbundenen Loyalitätskonflikte für Kinder zu verringern und zu vermeiden (Emery, 2012, S. 93). Im Anschluss werden Strategien erarbeitet die Konflikte zu begrenzen.
Inhalte:
– Feststellung der Konflikte zwischen den Eltern (Lebow, 2003, S. 183-184; Rohrbaugh, 2008, S. 170-172):
- Art des Konflikts (z.B. gerichtlich, Einstellungen, persönlich)
- Konflikt-Bereiche und mögliche Interdependenzen
- Zeitliche Dimensionen (Beginn, Dauer)
- Konfliktverursacher und -grund
- Verständnis des Konflikts aus den unterschiedlichen Sichtweisen der Beteiligten
- Konflikt-Niveau
– Mögliche Folgen von Konflikten der Eltern auf die Kinder
– Erarbeitung von Strategien zur Reduzierung des elterlichen Konfliktverhaltens
Methode:
3 Einheiten mit jeweils dreistündiger Dauer. Die einzelnen Kurseinheiten werden im Wochenabstand durchgeführt.
(3) Erarbeitung einer Elternvereinbarung (Parenting-Plan) (Johnston & Campbell, 1988, S. 199, Kelly, 2005, S. 253-254, Kline Pruett & Barker, 2009, S. 445-453)
Eine gemeinsame Elternvereinbarung kann Entscheidungen der Familiengerichte verhindern. Bei der Erarbeitung einer Elternvereinbarung muss das weiterhin bestehende Konfliktpotential der Eltern beachtet werden (Rohrbaugh, 2008, S. 173).
Inhalte:
Eine gemeinsame Elternvereinbarung sollte folgende Inhalte umfassen:
(A) Name des Kindes und Eltern
(B) Generelle Regeln über die Haltung der Eltern zu ihrer Beziehung nach einer Trennung
– Bedürfnisse des Kindes
Wir vereinbaren, dass wir die Bedürfnisse des Kindes in den Mittelpunkt unserer Handlungen stellen.
– Einhaltung des wechselseitigen Wohlverhaltensgebots
Wir vereinbaren, dass wir wechselseitig Respekt vor der Eigenständigkeit und Autonomie des anderen Elternteils haben.
Wir vereinbaren, dass wir das Kind aus sämtlichen Diskussionen der elterlichen Trennung heraushalten.
Wir vereinbaren, dass wir alles unterlassen was den anderen Elternteil beim Kind negative erscheinen lassen könnte.
– Kooperation
Wir vereinbaren, dass wir hinsichtlich aller kindesbezogenen Themen kooperieren werden und zu gemeinsamen Lösungen kommen wollen.
(C) Gesetzliche Sorge
– Vereinbarung des gemeinsames Sorgerecht
– Vereinbarung zur Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge auf ein Elternteil
– Vereinbarung zur alleinige Sorge eines Elternteils
(D) Zeit des Kindes mit seinen Eltern (Bausermann, 2002, S. 97-99; Kelly, 2007, S. 46-47)
– Wechselmodell
Das Kind lebt überwiegend z.B. im wöchentlichen Wechsel bei Elternteil A und Elternteil B.
– Residenzmodell
Das Kind lebt hauptsächlich bei Elternteil A und verbringt z.B. alle zwei Wochenenden Zeit mit dem Elternteil B. Hier können zusätzliche Aufenthalte bei Elternteil B vereinbart werden.
– Regelungen über sonstige Termine und die Teilnahme an Aktivitäten des Kindes
- Ferienregelung
- Feiertage
- Geburtstage
- Andere besondere Tage
- Kontaktformen über Telefon, Skype, email usw.
- Kontakte mit anderen Personen (z.B. Großeltern, Familienmitgliedern)
- Teilnahme an Terminen des Kindes (z.B. Schulveranstaltungen, Sportaktivitäten, Einladungen)
(E) Austausch von Informationen über das Kind (Lebow, 2003, S. 188)
Wir vereinbaren, dass wir uns jederzeit über wichtige Dinge des Kindes austauschen können.
Wir vereinbaren, dass wir verlässliche Kommunikationsstrukturen hinsichtlich Angelegenheiten des Kindes und der Zusammenarbeit hinsichtlich des Kindes in zwei getrennten Haushalten etablieren und aufrechterhalten.
Methode:
4 Einheiten mit jeweils dreistündiger Dauer. Die einzelnen Kurseinheiten werden im Wochenabstand durchgeführt.
4.
Literatur
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