Worum es gehen kann
Im Rahmen eines Verfahrens beim Familiengericht oder Beschwerdegericht kann die elterliche Erziehungseignung eine zentrale Rolle spielen.
Leistung
Im Sorge- und Umgangsverfahren kann eine fachpsychologische Stellungnahme Bindungsqualitäten, Erziehungsfähigkeit und Elternkompetenzen einordnen.
Leistung im Überblick
Im Rahmen eines Verfahrens beim Familiengericht oder Beschwerdegericht zum Sorge- und Umgangsrecht wird der Frage zur elterlichen Erziehungseignung ein großes Gewicht beigemessen. Daher ist es für Eltern in familienrechtlichen Verfahren zielführend ihre Erziehungsfähigkeit zu beweisen – ohne oder zusätzlich zu einem gerichtlichen Beweisbeschluss. Dabei sind auch die Bindungsqualitäten von Kindern an ihre Eltern zu ermitteln und zu berücksichtigen. Sichere Bindungen und gute Beziehungen von Kindern zu ihren Eltern sind zu erhalten und zu fördern, da Bindung eine wesentliche Voraussetzung von Erziehung ist und damit die Förderung der Kinder unterstützen kann. Eine fachpsychologische Stellungnahme bewertet Aufnahmen der Kinder und kann einen Beweis liefern, der Aussagen zu den Bindungen der Kinder zu ihren Eltern und zu der Erziehungsfähigkeit der Eltern bzw. den Elternkompetenzen enthält.
Im Rahmen eines Verfahrens beim Familiengericht oder Beschwerdegericht kann die elterliche Erziehungseignung eine zentrale Rolle spielen.
Sichere Bindungen und gute Beziehungen der Kinder zu ihren Eltern sind zu erhalten und zu fördern. Die Stellungnahme kann Aussagen zu Bindungen, Erziehungsfähigkeit und Elternkompetenzen enthalten.
Die fachpsychologische Stellungnahme kann ohne oder zusätzlich zu einem gerichtlichen Beweisbeschluss beauftragt werden. Welche Unterlagen und Beobachtungen sinnvoll sind, hängt vom Einzelfall ab.